Pressemitteilung RA Schelzke vom 12.07.2015

Thomas Bäppler-Wolf, alias Bäppi La Belle, muss lernen, auch einstecken zu können. Weil er von einem Blogger als „Schwachkopf“ und als „offensichtlich verblödeter Selbstdarsteller“ bezeichnet wurde, hat Bäppi La Belle Strafantrag wegen Beleidung gestellt. Nun kommt es zum Prozess.

Am 31. Juli 2015 findet vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main (11.00 Uhr, Saal 15, Gebäude E, Az.: 913 Cs 661 Js 42236/14) ein bemerkenswerter Strafprozess statt, der nicht nur die Fan-Gemeinde von Bäppi La Belle interessierten dürfte.

Herr Bäppler-Wolf hat gegen meinen Mandanten Oliver Bomsdorf einen Strafantrag wegen Beleidung gestellt, woraufhin das Amtsgericht Frankfurt am Main, auf Antrag der dortigen Amtsanwaltschaft, gegen meinen Mandanten einen Strafbefehl über 20 Tagessätze à 60 Euro erlassen hat. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt.

Meinen Mandanten wird ausweislich des Strafbefehlstextes folgendes zur Last gelegt: „Um 13:11 Uhr veröffentlichten Sie am 20.07.2014 auf der Internetseite www.whats-next.eu den Text mit der Überschrift  „Brücken in die Fresse schlagen“. Darin bezeichnen sie den Zeugen Thomas Bäppler-Wolf als „Schwachkopf“ und als „offensichtlich verblödeten Selbstdarsteller“. Dadurch brachten Sie ihre Miß- bzw. Nichtachtung des Zeugen gegenüber einem nicht überschaubaren Empfängerkreis zum Ausdruck und verletzten den Zeugen in seinem Ehrgefühl“.

Mein Mandant setzt sich in dem vorgenannten Artikel kritisch und pointiert mit der Rolle von Herrn Thomas Bäppler-Wolf als Moderator des Christopher Street Day 2014 auseinander. Insbesondere geht er in seinem Beitrag auf eine konkrete Aussage des Geschädigten Herrn Thomas Bäppler-Wolf gegen die Blockupy-Bewegung und auf Äußerungen des Geschädigten mit möglichen rassistischen Hintergründen ein. Hierbei ist es erkennbar sein Anliegen, widersprüchliches Verhalten zu kritisieren, dass seiner Meinung nach darin besteht, weil sich Herr Bäppler-Wolf  einerseits für Toleranz gegenüber Schwulen und Lesben engagiert, andererseits aber keine Toleranz gegenüber anderen gesellschaftlichen Randgruppen zeigt.

Infolgedessen beschäftigte sich mein Mandant in seinem Beitrag mit Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, unter anderem mit Fragen der Toleranz gegenüber durch Art. 3 Abs. 3 GG besonders geschützten Personengruppen sowie mit dem Recht auf Versammlungsfreiheit in Art. 8 GG. Seine Ausführungen sind damit eindeutig als Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung einzuordnen und werden als Werturteile durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. 

Herr Bäppler-Wolf ist ein kräftig Austeilender. So hat er beispielsweise in seinem Facebook-Auftritt „Bäppi’s Klartext“ am 12. Mai 2014 die katholische Kirche als Vereinigung von „Antichristen und Psychopathen“ bezeichnet und am 18.12.2013 beleidigte er als Bäppi’s Klartext  den Luxemburger Außenminister Jean Asselborn mit der Aussage: „Was will dieser kleine Furz?“ 

In einem unter der Überschrift „Irritationen wegen Päppi L Belle“ in der Frankfurter Rundschau am 4. April 2014 erschienenen Artikel ist zu lesen: „Urheber der wüsten Stammtischparolen ist Thomas Bäppler-Wolf, besser bekannt als Bäppi La Belle.“

Wer in der aufgezeigten Art und Weise im Internet unterwegs ist, muss sich auch kritische, ja auch überspitzte Bemerkungen gefallen lassen. Originalton Bäppler-Wolf im vorgenannten Artikel: „In meinen Shows bekommen alle ihr Fett weg.“ Wer so agiert darf sich nicht wundern, wenn auch er einmal sein Fett abbekommt. Mit Strafanzeigen und Strafanträgen zu reagieren zeugt von keiner, von einem Kabarettisten zu erwartenden Gelassenheit.

Karl-Christian Schelzke, Rechtsanwalt